Auf offizielle Aufforderung von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Justizbehörden und Trägern von Forensischen Kliniken werden Gutachten erstattet, insbesondere nach §§
20, 21, 63, 64, 66 StGB,
§ 81, 126a StPO, 1896 BGB, sowie Prognosegutachten u. a.
- Ambulante Begutachtung
- Begutachtungen in Haftanstalten (Bearbeitungszeit ca. 4 Wochen, nach Absprache)
- Begutachtungen von forensisch untergebrachten Straftätern
- Prognosebegutachtung nach den Maßregelvollzugsgesetzen oder gemäß § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO, Betreuungsgutachten nach Absprache